Wurde hier alles gut „überdacht“?

Immer wieder sieht man Lösungen, bei denen versucht wird, den Behälterstandort zu verändern. Oftmals mit guter Absicht, um den Anblick zu verschönern oder den Behälter einfach vor zu starken Witterungseinflüssen, wie Verschmutzungen, zu schützen.

Kann man das einfach so machen bzw. was muss dabei beachtet werden?

Schaut man im Regelwerk nach, so gilt nach TRF 2012, Abs. 5.4.5 zunächst, dass ein Behälter nur außerhalb der Projektion eines Daches aufgestellt werden darf. Im Prüfhandbuch für Flüssiggas-Anlagen (vom Deutschen Verband Flüssiggas e. V.), das weitergehende Erläuterungen zur TRF und deren Umsetzung gibt, wird dann beschrieben, unter welchen Umständen eine Überdachung doch zulässig ist (Prüfhandbuch, Abs. 2.3.1.5.2), wenn die Dachkonstruktion und Dacheindeckung aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

Jetzt trifft man in der Praxis dann auf z. B. den oben gezeigten Fall, bei denen eine sehr aufwendige, stabile Holzbalkenkonstruktion in Verbindung mit einem Ziegeldach errichtet wurde. Dennoch ist die Holzbalkenkonstruktion brennbar und damit nicht zulässig.

Muss man jetzt die Überdachung abreißen, den Behälter umstellen oder kann man die Baulichkeiten, die Überdachung doch noch retten?

Eine Lösung führt über die gedankliche Änderung der Aufstellungsart von Aufstellung im Freien in Aufstellung im Raum. Und bei diesem sog. Raum haben wir eben nur ein Dach ohne geschlossene Wände. Was ist die Grundforderung an die Baustoffe für eine Raumaufstellung? Sie müssen aus Baustoffen bestehen, die mind. schwer entflammbar sind (TRF 2012, Abs. 5.3.3.2.1). Bei dieser Betrachtung würde es dann ausreichen, wenn aus der brennbaren Holzbalkenkonstruktion der Überdachung nachweislich eine mind. schwer entflammbare Konstruktion gemacht wird.

Und das geht mit einem entsprechenden Schutzanstrich, den es bei verschiedenen Herstellern gibt und natürlich nachweislich fachgerecht aufgetragen werden muss. Wir haben hier z. B. folgenden Anstrich gefunden: HENSOTHERM® 2 KS AUSSEN.

Aber besser ist es bei geplanten baulichen Veränderungen am oder im Umkreis von mind. 5 m um den Behälter, mit Ihrem Flüssiggasversorgungsunternehmen zu sprechen und sich beraten zu lassen. Nur so können Ärger und unnötige Kosten vermieden werden. 

 

 

 

Wurde hier alles gut „überdacht“?