Betriebssicherheitsverordnung

Obwohl die große Überarbeitung der Betriebssicherheitsverordnung in den Jahren 2015/ 2016 noch nicht so lange zurückliegt, gab es 2019 die nächste Überarbeitung, die insbesondere die überwachungsbedürftigen Druckanlagen betroffen hat.

Auch wenn sich inhaltlich für die Flüssiggasbehälter und deren Rohrleitungen nicht viel geändert hat, ist es aus unserer nicht gelungen, die Übersichtlichkeit zu verbessen. Die konkreten Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sind unverändert im Anhang 2 zur BetrSichV zu finden. Im Abschnitt 4 Druckanlagen stehen jetzt im Punkt 7.14 die besonderen Anforderungen für Gase und Gasgemische in flüssiger und gasförmiger Phase (bisher war es der Punkt 6.17). Auch wenn man versucht hat, alle Anforderungen übersichtlich in einer großen Tabelle darzustellen, sind es dann wieder die vielen Fußnoten, denen bei der Umsetzung eine sehr große Beachtung geschenkt werden muss.

Aber eine kleine Prüferleichterung gibt es dann doch, so ist die 2-jährige wiederkehrende äußere Prüfung der Flüssigphase führenden Rohrleitung weggefallen. Bisher war diese Forderung im Punkt 6.19 festgelegt. Jetzt in dem vergleichbaren neuen Punkt 7.15 gilt diese Forderung nur noch für kalt verflüssigte Gase.

Die v. g. Prüferleichterung betrifft bei den Flüssiggasbehälter-Anlagen eine evtl. vorhandene Füllleitung, um auch weiter von der Straße entfernt stehende Behälter mit dem Tankwagen befüllen zu können.

Betriebssicherheitsverordnung 2019